Artikel 347 VO (EWG) 93/2454

(1) In dem Fall nach Artikel 345 Absatz 3 ist für die Einzelsicherheit eine Bürgschaftsurkunde nach dem Vordruck in Anhang 50 zu verwenden.

Die Bestimmungen von Artikel 346 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2) Der Bürge übermittelt der Stelle der Bürgschaftsleistung nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Modalitäten alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

Ab dem Tag seiner Ausstellung kann ein Titel längstens ein Jahr lang eingesetzt werden.

(3) Der Bürge teilt dem Hauptverpflichteten für jeden ihm zugewiesenen Einzelsicherheitstitel eine „Sicherheits-Referenz-Nummer” mit, wobei der dazugehörige Zugriffscode von dem Hauptverpflichteten nicht geändert werden kann.

(4) Für die Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erteilt der Bürge dem Hauptverpflichteten entsprechend dem Vordruck in Anhang 54 papiergestützte Einzelsicherheitstitel. Die Kennnummer ist auf dem Sicherheitstitel angegeben.

(5) Der Bürge kann Einzelsicherheitstitel ausgeben, die für gemeinschaftliche Versandverfahren mit Waren des Anhangs 44c nicht gelten. Zu diesem Zweck bringt der Bürge auf den betreffenden Einzelsicherheitstiteln diagonal den nachstehenden Vermerk an:

Beschränkte Geltung — 99200.

(6) Der Hauptverpflichtete hinterlegt bei der Abgangsstelle die zur vollständigen Deckung des in Artikel 345 Absatz 1 genannten Betrags erforderliche Anzahl Einzelsicherheitstitel im Wert von jeweils 7000 EUR. Für die Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b müssen die papiergestützten Titel bei der Abgangsstelle hinterlegt und dort aufbewahrt werden; die Abgangsstelle teilt die Kennnummer jeder Einzelsicherheit der auf dem Titel angegebenen Stelle der Bürgschaftsleistung mit.

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