Artikel 348 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Mitteilung an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam.

Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden.

(3) Die Kündigung und der Tag ihres Wirksamwerdens werden von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich in das EDV-System eingegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.