Artikel 349 VO (EWG) 93/2454

(1) In einer Versandanmeldung dürfen nur solche Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert werden sollen.

Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels:

a)
ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,
b)
ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen,
c)
Schiffe, die eine Einheit bilden,
d)
Behälter, die auf ein einziges Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

(2) Ein einziges Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungsstellen zu entladen.

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