Artikel 353 VO (EWG) 93/2454

(1) Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen.

(2) Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

a)
Die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollverwaltungen haben, wobei die in Artikel 353a beschriebenen Modalitäten einzuhalten sind;
b)
es wird das Notfallverfahren angewendet, wobei die Bedingungen und Modalitäten gemäß Anhang 37d zu beachten sind.

(3) Die Verwendung einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden, wenn das EDV-System des Hauptverpflichteten und/oder das Netzwerk nicht funktionieren.

(4) Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in Anhang 33 ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung.

(5) Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Anhang 44a und nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.