Artikel 352 VO (EWG) 93/2454

Ist keine der Kurzbezeichnungen „T1” , „T2” oder „T2F” in das rechte Unterfeld des Feldes 1 der Versandanmeldung eingetragen worden oder wurde Artikel 351 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren als auch Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren enthalten, so gelten die Waren als in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Für die Anwendung der Ausfuhrabgaben oder der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren jedoch als im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.

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