Artikel 351 VO (EWG) 93/2454

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, so wird die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T bei jeder Warenposition durch die Kurzbezeichnungen „T1” , „T2” oder „T2F” vervollständigt.

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