Artikel 357 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 ist die Überlassung der in das gemeinschaftliche Versandverfahren zu überführenden Waren von deren Verschluss abhängig. Die Abgangsstelle sichert die Nämlichkeit in der von ihr für erforderlich gehaltenen Weise und gibt die entsprechenden Daten in die Versandanmeldung ein.

(2) Der Verschluss erfolgt

a)
durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
b)
im Übrigen durch Packstückverschluss.

Die Verschlüsse müssen die in Anhang 46a aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

(3) Als verschlusssicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,

a)
an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b)
die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen;
c)
die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d)
deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

Die Warenbeschreibung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren leicht zu erkennen sind.

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