Artikel 358 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine „Vorab-Ankunftsanzeige” und allen angemeldeten Durchgangszollstellen mit einer „Vorab-Durchgangsanzeige” die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Angaben in der Versandanmeldung.

(2) Nach Überlassung der Waren begleitet das Versandbegleitdokument bzw. das Versandbegleitdokument/Sicherheit die in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren. Es entspricht dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments in Anhang 45a bzw. in dem Fall, dass neben Versanddaten auch Daten nach Anhang 30A geliefert werden, dem Muster und den Angaben des Versandbegleitdokuments/Sicherheit nach Anhang 45e sowie der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit nach Anhang 45f. Dieses Dokument wird dem Wirtschaftsbeteiligten auf eine der folgenden Weisen ausgehändigt:

a)
Es wird dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle übergeben oder nach Bewilligung durch die Zollbehörden vom EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt;
b)
es wird vom EDV-System des zugelassenen Versenders nach Erhalt der Überlassungsnachricht der Abgangsstelle ausgedruckt.

(3) Enthält die Anmeldung mehrere Warenpositionen, wird dem Versandbegleitdokument im Sinne von Absatz 2 eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45b beigefügt. Dem Versandbegleitdokument/Sicherheit im Sinne von Absatz 2 wird stets die Liste der Warenpositionen nach Anhang 45f beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments bzw. des Versandbegleitdokuments/Sicherheit.

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