Artikel 359 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Sendung ist unter Vorlage des Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen.

(2) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang anhand der „Vorab-Durchgangsanzeige” , die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der „Grenzübergangsanzeige” mitgeteilt.

(3) Die Durchgangszollstellen führen eine Warenbeschau durch, wenn sie dies für erforderlich betrachten. Die Warenbeschau erfolgt insbesondere anhand der „Vorab-Durchgangsanzeige” .

(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit angegebene angemeldete Durchgangszollstelle, so fordert diese Zollstelle von der Abgangsstelle die „Vorab-Durchgangsanzeige” an und benachrichtigt die Abgangsstelle durch Übersenden der „Grenzübergangsanzeige” .

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