Artikel 360 VO (EWG) 93/2454

(1) In den folgenden Fällen hat der Beförderer das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und es den Zollbehörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unter Vorführung der Sendung vorzulegen:

a)
bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke im Fall der Anwendung des Artikels 355 Absatz 2;
b)
wenn der Verschluss während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt wird;
c)
wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die Umladung muss unter Aufsicht der Zollbehörden erfolgen; diese können jedoch auch zulassen, dass die Umladung ohne ihre Aufsicht vorgenommen wird;
d)
wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt;
e)
bei jedem Ereignis, Zwischenfall oder Unfall mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers.

(2) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Bestimmungsstelle oder gegebenenfalls der Durchgangszollstelle geben die Vermerke betreffend die Übergabe oder sonstige Ereignisse in das EDV-System der Zollverwaltung ein.

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