Artikel 361 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Waren sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen der Bestimmungsstelle während der Öffnungszeiten zu gestellen. Die Bestimmungsstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Beteiligten eine Gestellung außerhalb der Öffnungszeiten zulassen. Die Bestimmungsstelle kann ferner auf Antrag und Kosten des Beteiligten zulassen, dass die Waren unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an einem anderen Ort gestellt werden.

(2) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(3) Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit ein und führt die Warenbeschau insbesondere auf der Grundlage der von der Abgangsstelle erhaltenen „Vorab-Ankunftsanzeige” durch.

(4) Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 366 Absatz 1 versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten eine Kopie des Versandbegleitdokument — Versandbegleitdokument/Sicherheit, auf der der folgende Vermerk angebracht wurde, mit ihrem Sichtvermerk:

Alternativnachweis — 99202.

(5) Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird damit zur Bestimmungsstelle.

Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so fordert die neue Bestimmungsstelle von der Abgangsstelle eine „Vorab-Ankunftsanzeige” an.

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