Artikel 362 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bestimmungsstelle versieht eine Eingangsbescheinigung auf Antrag der Person, die die Waren und die erforderlichen Unterlagen vorlegt, mit ihrem Sichtvermerk.
(2) Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck entspricht den Angaben des Musters in Anhang 47.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 366 Absatz 1 verwendet werden.
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