Artikel 363 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bestimmungsstelle setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die „Eingangsbestätigung” über deren Ankunft in Kenntnis.
(2) Wird das Versandverfahren an einer anderen als der in der Versandanmeldung genannten Zollstelle beendet, setzt die neue Bestimmungsstelle die Abgangsstelle durch die „Eingangsbestätigung” über die Ankunft in Kenntnis.
Die Abgangsstelle teilt das Eintreffen der Waren der ursprünglich in der Versandanmeldung angegebenen Bestimmungsstelle mit der Nachricht „weitergeleitete Eingangsbestätigung” mit.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte „Eingangsbestätigung” kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 366 Absatz 1 verwendet werden.
(4) Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht” spätestens am dritten Tag nach der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle, es sei denn, es liegen rechtfertigende Umstände vor. Wird Artikel 408 angewendet, übermittelt die Bestimmungsstelle der Abgangsstelle die „Kontrollergebnisnachricht” spätestens am sechsten Tag nach Gestellung der Waren.
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