Artikel 364 VO (EWG) 93/2454

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Einrichtung von Zentralstellen, bei denen Empfang und Verteilung der Dokumente zentralisiert sind, über die Art der betreffenden Dokumente sowie über die diesen Zentralstellen übertragenen Aufgaben. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.

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