Artikel 365 VO (EWG) 93/2454
(1) Ist bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine „Eingangsbestätigung” eingegangen oder ist innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der „Eingangsbestätigung” keine „Kontrollergebnisnachricht” bei ihnen eingegangen, so leiten sie ein Suchverfahren ein, um sich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu beschaffen oder, sofern dies nicht möglich ist, um
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die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen,
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den Zollschuldner zu ermitteln,
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die für die Erhebung der Schuld zuständigen Zollbehörden festzustellen.
(2) Das Suchverfahren wird spätestens sieben Tage nach Ablauf einer der in Absatz 1 genannten Fristen eingeleitet, ausgenommen in einvernehmlich von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen. Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass das Versandverfahren nicht beendet wurde.
(3) Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats nur die „Eingangsbestätigung” eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie die Bestimmungsstelle, die die „Eingangsbestätigung” gesendet hat, um die „Kontrollergebnisnachricht” ersuchen.
(4) Ist bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats die „Eingangsbestätigung” nicht eingegangen, leiten sie das Suchverfahren ein, indem sie entweder den Hauptverpflichteten um die erforderlichen Angaben für die Erledigung des Verfahrens ersuchen oder die Bestimmungsstelle, wenn dort ausreichende Informationen für die Ermittlungen vorliegen.
Der Hauptverpflichtete muss spätestens 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens bei der Bestimmungsstelle um die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben ersucht werden.
(5) Die Bestimmungsstelle und der Hauptverpflichtete müssen innerhalb von 28 Tagen auf das in Absatz 4 genannte Ersuchen antworten. Hat der Hauptverpflichtete innerhalb dieser Frist ausreichende Angaben gemacht, müssen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats diese Angaben berücksichtigen oder, falls die Angaben dies erlauben, das Versandverfahren erledigen.
(6) Wenn die von dem Hauptverpflichteten übermittelten Angaben es nicht erlauben, das Versandverfahren zu erledigen, diese aber von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats als ausreichend für die Fortführung des Suchverfahrens angesehen werden, muss an die zuständige Zollstelle unverzüglich ein Ersuchen gerichtet werden.
(7) Ergibt das Suchverfahren, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats das Versandverfahren und teilen dies unverzüglich dem Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach Artikel 217 bis 232 Zollkodex eingeleitet haben.
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