Artikel 365a VO (EWG) 93/2454
(1) Wird nach Einleitung eines Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 450a erster Gedankenstrich den Zollbehörden (nachstehend den „ersuchenden Behörden” ) des Abgangsmitgliedstaats in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, so übermitteln sie — sofern dieser Ort in einem anderen Mitgliedstaat liegt — den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden (nachstehend „den ersuchten Behörden” ) unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen.
(2) Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang der Unterlagen und teilen dabei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so müssen die ersuchenden Behörden unverzüglich das Suchverfahren fortsetzen.
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