Artikel 366 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Nachweis, dass das Versandverfahren innerhalb der in der Versandanmeldung genannten Frist beendet wurde, kann von dem Hauptverpflichteten durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anzuerkennenden Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt oder in Fällen nach Artikel 406 einem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind, erbracht werden.

(2) Ein Versandverfahren gilt ebenfalls als beendet, wenn der Hauptverpflichtete eines der folgenden, von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

a)
ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier, mit dem die Waren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben,
b)
ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Dokument, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden.

(3) Anstelle der in Absatz 2 genannten Unterlagen können Kopien oder Photokopien vorgelegt werden, die von der Zollbehörde, die die Originaldokumente mit einem Sichtvermerk versehen hat, den Behörden der betreffenden Drittländer oder den Behörden eines der Mitgliedstaaten beglaubigt wurden.

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