Artikel 367 VO (EWG) 93/2454
Die Vorschriften für den Austausch von Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen gelten nicht für die vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten und für die anderen vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 97 Absatz 2 Zollkodex, die in Artikel 372 Absatz 1 Buchstaben f und g genannt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.