Artikel 368 VO (EWG) 93/2454
(1) Zusätzlich zu den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 4a Absatz 2 ergreifen die Zollbehörden geeignete Maßnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens.
(2) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortliche Person angegeben werden. Außerdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Maßgabe anderer Bestimmungen, aufbewahrt.
(3) Die Sicherheit wird von den Zollbehörden regelmäßig kontrolliert.
(4) Die betroffenen Zollbehörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
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