Artikel 368a VO (EWG) 93/2454
Liegen die Stelle der Bürgschaftsleistung und die Abgangsstelle in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so entsprechen die für den Austausch der Daten der Sicherheitsleistung verwendeten Nachrichten der Struktur und den Einzelheiten, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
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