Artikel 369 VO (EWG) 93/2454
Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine „Vorab-Ankunftsanzeige” und allen angemeldeten Durchgangszollstellen durch eine „Vorab-Durchgangsanzeige” die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und sind entsprechend zu vervollständigen. Sie entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
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