Artikel 369a VO (EWG) 93/2454

Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der „Vorab-Durchgangsanzeige” , die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Alle Warenkontrollen erfolgen insbesondere auf der Grundlage dieser „Vorab-Durchgangsanzeige” . Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der „Grenzübergangsanzeige” mitgeteilt. Diese Nachricht entspricht der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

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