Artikel 370 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Bestimmungsstelle behält das Versandbegleitdokument ein und setzt die Abgangsstelle am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle durch die „Eingangsbestätigung” über deren Ankunft in Kenntnis. Diese Nachricht kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 365 Absatz 2 verwendet werden.
(2) Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die „Kontrollergebnis-Nachricht” spätestens an dem auf die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle folgenden Arbeitstag, es sei denn, es liegen rechtfertigende Umstände vor.
(3) Die zu verwendenden Nachrichten müssen der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
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