Artikel 36 VO (EWG) 93/2454

Für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gilt eine vollständige Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 37 als Be- oder Verarbeitung, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleiht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.