Artikel 37 VO (EWG) 93/2454

Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind als die Position, in die jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Für die in Anhang 10 zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse können jedoch nur die besonderen Be- oder Verarbeitungen als vollständig betrachtet werden, die in Spalte 3 des genannten Anhangs für jede hergestellte Ware genannt sind, ohne Rücksicht darauf, ob auch ein Wechsel der Position stattfindet.

Die Einzelheiten zu den in Anhang 10 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.

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