Artikel 59 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Ursprungszeugnisse sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

(2) Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

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