Artikel 60 VO (EWG) 93/2454

(1) Die nach den Vorschriften der Artikel 56 bis 59 ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 alle zusätzlichen in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abgaben enthalten, die gegebenenfalls zur Durchführung der besonderen Einfuhrregelungen, auf die sie sich beziehen, benötigt werden

(2) Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so daß spätere Eintragungen unmöglich sind.

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