Artikel 61 VO (EWG) 93/2454

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.

Das Ursprungszeugnis wird bei der Ausfuhr der Waren ausgestellt, auf die es sich bezieht; die Ausstellungsbehörde bewahrt von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Durchschrift auf.

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