Artikel 62 VO (EWG) 93/2454

Ausnahmsweise kann das oben genannte Ursprungszeugnis auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn dies infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht geschehen ist.

Die Ausstellungsbehörden können ein Ursprungszeugnis gemäß; den Artikeln 56 bis 61 nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen im Feld „Bemerkungen” einen der folgenden Vermerke tragen:

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Nachträglich ausgestellt,

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