Artikel 63 VO (EWG) 93/2454
(1) Ist in den Bestimmungen zur Einführung besonderer Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gebrauch eines in den Artikeln 56 bis 62 erwähnten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so ist die Gewährung der besonderen Einfuhrregelungen von der Vereinbarung einer Zusammenarbeit der Verwaltungen abhängig, unbeschadet einer eventuellen Abweichung in den betroffenen Einfuhrregelungen. Dazu teilen die betreffenden Länder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes mit:
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Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
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Namen und Anschriften der Regierungsstellen, die beauftragt sind, die in nachstehendem Artikel 64 vorgesehenen Anträge auf nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse entgegenzunehmen.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so weigern sich die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft, dem betreffenden Land die Vorteile der besonderen Einfuhrregelungen einzuräumen.
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