Artikel 64 VO (EWG) 93/2454

(1) Die nachträgliche Überprüfung der in den Artikeln 56 bis 62 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen.

In Ursprungsfragen wird die Kontrolle auf Veranlassung der zuständigen Zollbehörden durchgeführt.

Hinsichtlich der Anwendung der für den Agrarbereich geltenden Vorschriften kann die Kontrolle gegebenenfalls von anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2) Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder eine Durchschrift desselben an die vom Ausfuhrdrittland bezeichnete, für die Überprüfung zuständige Regierungsstelle zurück und geben dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Den Unterlagen fügen sie die Rechnung, sofern sie beigebracht wurde, oder eine Durchschrift derselben bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

Beschließen sie, die Anwendung der betreffenden besonderen Einfuhrregelungen auszusetzen, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, so gewähren die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer vorbehaltlich der als notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Überlassung der Waren.

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