Artikel 97j VO (EWG) 93/2454
(1) Die Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder – wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden – als Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas betrachtet werden können.
(2) Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.
(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung der Unterabschnitte 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Ceuta und Melilla.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
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