Artikel 97k VO (EWG) 93/2454
(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
- a)
- die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Abschnitt 1;
- b)
- die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist;
- c)
- die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 18 wiedergegeben ist;
- d)
- die Bestimmungen für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 97s;
- e)
- die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 89.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
- a)
- der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung des ordnungsgemäßen Management des Schemas in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
- b)
- unbeschadet der Artikel 97s und 97t die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen überprüfen, was Vor-Ort-Kontrollen einschließt, sofern diese von der Kommission oder den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen gefordert wurden.
(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhren in die Europäische Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.
(4) Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.
(5) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(6) Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder nach Artikel 97s Absatz 2 gestrichen, gelten für die Zwecke der Unterabschnitte 2 und 3 die in Artikel 97k Absatz 2, Artikel 97l Absatz 5, Artikel 97t Absätze 3, 4, 6 und 7 und Artikel 97u Absatz 1 festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.
(7) Die Pflichten nach Absatz 6 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.
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