Artikel 97i VO (EWG) 93/2454
(1) Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für
- a)
- Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
- b)
- Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5.
(2) Ein EU-Ausführer wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates auf Antrag des Ausführers als registrierter Ausführer im Sinne des Schemas betrachtet, wenn der Ausführer folgende Bedingungen erfüllt:
- a)
- Der Ausführer verfügt über eine EORI-Nummer gemäß Artikel 4k bis Artikel 4t;
- b)
- der Ausführer hat den Status eines „ermächtigten Ausführers” im Rahmen einer Präferenzregelung;
- c)
-
der Ausführer legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anhang 13c vor:
- i)
- die Detailangaben in den Feldern 1 und 4;
- ii)
- die Verpflichtungszusage gemäß Feld 5.
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