Artikel 97i VO (EWG) 93/2454

(1) Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für

a)
Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
b)
Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5.

(2) Ein EU-Ausführer wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates auf Antrag des Ausführers als registrierter Ausführer im Sinne des Schemas betrachtet, wenn der Ausführer folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Der Ausführer verfügt über eine EORI-Nummer gemäß Artikel 4k bis Artikel 4t;
b)
der Ausführer hat den Status eines „ermächtigten Ausführers” im Rahmen einer Präferenzregelung;
c)
der Ausführer legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anhang 13c vor:

i)
die Detailangaben in den Feldern 1 und 4;
ii)
die Verpflichtungszusage gemäß Feld 5.

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