Artikel 97g VO (EWG) 93/2454

(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:

a)
Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten,
b)
sie kontrollieren regelmäßig die Ausführer auf eigene Initiative.

Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, wonach sie einander in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit die erforderliche Unterstützung gewähren, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei um Prüfung der auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die ausgehend von den entsprechenden Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

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