Artikel 97f VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a)
die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
b)
der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;
c)
unbeschadet Artikel 90 Buchstabe b und Artikel 97d Absatz 1 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
d)
die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde;
e)
die Bedingungen des Artikels 74 nicht erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 97h an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn

a)
aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
b)
aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 73 nicht erfüllt waren;
c)
sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

i)
wenn sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 97h keine Antwort erhalten haben oder
ii)
wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

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