Artikel 93 VO (EWG) 93/2454

(1) Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3) Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a)
nicht mehr existiert;
b)
die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;
c)
der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen;
d)
vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(4) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5) Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6) Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7) Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9) Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10) Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

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