Artikel 92a VO (EWG) 93/2454

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.

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