Artikel 88 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Unterabschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß für

a)
Ausfuhren aus der Europäischen Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
b)
Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 unbeschadet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2.

(2) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 2 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Europäischen Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(4) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(5) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäß Absatz 2.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a)
von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder
b)
die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts oder des Abschnitts 1A nicht erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.