Artikel 89 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag eine vorübergehende Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnitts genehmigen, sofern

a)
es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder
b)
es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

(2) Die vorübergehende Abweichung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Abweichung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3) Anträge auf Abweichungen sind schriftlich an die Kommission zu richten. Darin sind die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Belege beizufügen.

(4) Wenn eine Abweichung genehmigt wird, erfüllt das begünstigte Land alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Abweichung und die Verwaltung der Mengen, für die die Abweichung genehmigt wurde, vorzulegen sind.

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