Artikel 90 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)
Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
b)
es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.

(2) Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

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