Artikel 99 VO (EWG) 93/2454

(1) Als in einembegünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d)a
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
e)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen einesbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen einesbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
i)
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern dasbegünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
k)
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff „Schiffe einesbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft” und „Fabrikschiffe einesbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft” in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

die in einembegünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

die die Flagge einesbegünstigten Landes oder Gebietes oder eines Mitgliedstaats führen;

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesembegünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte desbegünstigten Landes oder Gebietes oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen diesesbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten gehört;

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten besteht und

deren Besatzung zu mindesten 75 v. H. aus Staatsangehörigen desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe „begünstigtes Land oder Gebiet” und „Gemeinschaft” umfassen auch die Küstenmeere desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets desbegünstigten Landes oder Gebietes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

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