Artikel 98 VO (EWG) 93/2454

(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzmaßnahmen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigte Länder und Gebiete” ) mit Ausnahme derer des Abschnitts 1 des vorliegenden Kapitels und der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete festlegt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Lands oder Gebiets:

a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in diesembegünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)
Erzeugnisse, die in diesembegünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse einesbegünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesembegünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

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