Artikel 97x VO (EWG) 93/2454
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Herstellen” ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
- b)
- „Vormaterialien” sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- c)
- „Erzeugnis” ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- d)
- „Waren” sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- e)
- „Zollwert” ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- f)
-
„Ab-Werk-Preis” in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem begünstigten Land angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis” die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
- g)
- „Wert der Vormaterialien” in der Liste in Anhang 15 ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder dem begünstigten Land im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß;
- h)
- „Kapitel” , „Positionen” und „Unterpositionen” sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
- i)
- „Einreihen” ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
- j)
-
„Sendung” sind Erzeugnisse, die entweder
- —
-
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
- —
-
mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
(2) Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f der Begriff „Hersteller” in Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
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