Artikel 97w VO (EWG) 93/2454

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

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