Artikel 65 VO (EWG) 93/2454

(1) Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft so bald wie möglich mitzuteilen.

Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob sich das gemäß Artikel 64 zurückgesandte Ursprungszeugnis auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob diese tatsächlich unter die betreffende besondere Einfuhrregelung fallen.

(2) Ist auf einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten keine Antwort erfolgt, so lehnen es die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft endgültig ab, die besondere Einfuhrregelung anzuwenden.

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