Artikel 66 VO (EWG) 93/2454

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema” genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Entwicklungsländern gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

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