Artikel 66a VO (EWG) 93/2454

(1) Die Artikel 68 bis 71 und 90 bis 97j gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem begünstigte Länder und Mitgliedstaaten das System der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer (im Folgenden das „System des registrierten Ausführers” ) anwenden.

(2) Die Artikel 97k bis 97w gelten gemäß den Artikeln 91 und 91a so lange, wie begünstigte Länder und Mitgliedstaaten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen oder ihre Ausführer Erklärungen auf der Rechnung ausfertigen.

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