Artikel 74 VO (EWG) 93/2454

(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer inländischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2) Die zwecks Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3) Erzeugnisse können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5) Die Bedingung der Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

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