Artikel 75 VO (EWG) 93/2454

(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)
dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
f)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g)
Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
h)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
i)
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
l)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
m)
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes” und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes” in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)
die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b)
die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;
c)
die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten;
ii)
sie sind Eigentum von Gesellschaften,

die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und

die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.

(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

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